2.5.4. Selbst bei der Annahme, dass der Vergleich hinreichend klar bestimmt wäre, hätte die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch abweisen müssen: Denn gemäss dem klägerischen Vorbringen (act. 6, Klagebeilage 5) wurden die Schäden durch das Wurzelwerk der angrenzenden Bäume und nicht bloss durch dasjenige der Föhre verursacht. Mithin wurde weder behauptet geschweige denn nachgewiesen, dass der allenfalls als Bedingung zu qualifizierende Eintritt von Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre, welche die Instandstellungspflicht des Beklagten überhaupt erst entstehen lässt, eingetreten ist (vgl. Art. 342 ZPO).