Zu berücksichtigen ist vorliegend der Grundsatz der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens (Art. 205 ZPO), welcher die Protokollierung der Parteiaussagen anlässlich einer Schlichtungsverhandlung sowie deren Verwendung im späteren Entscheidverfahren untersagt. Das Protokoll zur Schlichtungsverhandlung fällt zur Ermittlung des tatsächlichen Willens folglich ausser Betracht. Das Vollstreckungsgericht müsste den Inhalt des Vergleichs somit zunächst ermitteln. Dies würde sowohl für die Feststellung des tatsächlichen Willens als auch für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip die Rekonstruktion der geführten Vergleichsgespräche erfordern.