Kann das Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 4A_298/2014 E. 3.4; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen).