Auch dies weist daraufhin, dass der Vergleich tatsächlich wohl nur die Schäden des Wurzelwerks einer Föhre zum Inhalt hatte. Unklar ist überdies, was mit der Formulierung "wenn notwendig" gemeint ist. Die Formulierung indiziert, dass offenbar nicht jegliche Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre zu einer Instandstellung verpflichten. Letztlich ist selbst der Begriff der Instandstellung vage, lässt sich daraus doch der Umfang der Verpflichtung nicht erkennen. Die von der Klägerin verlangte Ersatzmassnahme mit Kappung des Wurzelwerks soll eine "nachhaltige Massnahme auf lange Sicht sein" (act. 7).