Dass gemäss Rechtsbegehren vor dem Friedensrichteramt von beiden zu nahestehenden Bäumen die Rede war (vgl. Klagebeilage 1), belegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht hinreichend, dass auch im Vergleich diese beiden Bäume gemeint waren, ist es doch bei einem Vergleich nicht unüblich, dass nur bezüglich eines Teils der Begehren eine Einigung zustande kommt. Auch im Schreiben des Hauseigentümerverbands Aargau vom 22. Januar 2019 ist bloss von einer ca. 30m hohen Föhre die Rede (Klagebeilage 7). Auch dies weist daraufhin, dass der Vergleich tatsächlich wohl nur die Schäden des Wurzelwerks einer Föhre zum Inhalt hatte.