Klage geltend gemacht (vgl. act. 6) – die Rede. Allein dem Wortlaut nach kann daher dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeantwort, es habe sich beim Vergleich um die beiden zu nahestehenden Bäume gehandelt, wobei einer davon besagte Föhre sei, nicht gefolgt werden. Dass gemäss Rechtsbegehren vor dem Friedensrichteramt von beiden zu nahestehenden Bäumen die Rede war (vgl. Klagebeilage 1), belegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht hinreichend, dass auch im Vergleich diese beiden Bäume gemeint waren, ist es doch bei einem Vergleich nicht unüblich, dass nur bezüglich eines Teils der Begehren eine Einigung zustande kommt.