2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hatte somit zunächst von Amtes wegen auch zu prüfen, ob der fragliche Vergleich die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass sie diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Dabei war sie an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheids gebunden. Das Vollstreckungsgericht hat abzuklären, ob der Verpflichtete den ihm im zu vollstreckenden Entscheid auferlegten Pflichten nachgekommen ist, nicht deren Umfang festzulegen, soweit sich dieser nicht aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt (vgl. BGE 4A_287/2020 E. 2.2.1).