Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsgericht hierzu ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, denn die Beschränkung der Beweismittel im summarischen Verfahren gilt nicht ausnahmslos. Ist die Bedingung im Sachurteil hingegen nicht hinreichend präzise umschrieben, sodass die Sach- und Rechtslage wie in einem ordentlichen Verfahren beurteilt werden müsste, so fehlt es im summarischen Vollstreckungsverfahren an der erforderlichen Liquidität (zum Ganzen SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 1 zu Art. 342 ZPO).