2.4.2. Verurteilt der Entscheid zu einer bedingten Leistung, so ist es nach Art. 342 ZPO ausschliesslich am Vollstreckungsgericht, zu beurteilen, ob die Bedingung eingetreten ist (DROESE, a.a.O., N. 23 zu Art. 336 ZPO). Die Prüfung des Bedingungseintritts ist nicht auf liquide Fälle beschränkt; das Vollstreckungsverfahren würde erheblich verzögert, wenn diesbezüglich stets ein erneutes Erkenntnisverfahren durchlaufen werden müsste. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsgericht hierzu ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, denn die Beschränkung der Beweismittel im summarischen Verfahren gilt nicht ausnahmslos.