98 OR nicht nötig sei (Beschwerdeantwort S. 9). Der Beklagte habe keine Alternativofferte einer anderen Fachfirma verurkundet, aus welcher hervorgehe, dass die Ersatzvornahme günstiger oder bei gleichem Erfolg anders möglich wäre (Beschwerdeantwort S. 10). 2.4. 2.4.1. Der gerichtliche Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Lautet er weder auf Geldzahlung noch auf Sicherheitsleistung und ist nicht im Ausland ergangen (Art. 335 Abs. 1-3 ZPO), wird er gemäss Art. 336 ff. ZPO vollstreckt (BGE 5A_685/2016 E. 2).