Es sei seiner pflichtwidrigen Unterlassung seiner Instandhaltungspflichten zuzuschreiben, dass nun die schadenverursachenden Wurzeln entfernt werden müssten. Durch vollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme werde die vom Beklagten unterlassene Instandhaltung als Teilgehalt des vollstreckbaren Vergleichs umgesetzt (Beschwerdeantwort S. 8 f.). Der Vergleich stelle einen rechtsgültigen Vollstreckungstitel dar, weshalb ein Leistungsurteil i.S.v. Art. 98 OR nicht nötig sei (Beschwerdeantwort S. 9).