nicht relevant. Aus dem Betreffnis des Vergleichs wie auch dem Schlichtungsgesuch ergebe sich, dass es sich um die beiden zu nahestehenden Bäume handle, wovon einer davon besagte Föhre sei (Beschwerdeantwort S. 6). Der Vorwurf hinsichtlich Rechtsverletzungen stosse komplett ins Leere (Beschwerdeantwort S. 6-8). Der Beklagte hätte es in der Hand gehabt, im Zeitraum 2014-2021 durch regelmässige Instandhaltung den heute vorliegenden Schaden zu verhindern. Es sei seiner pflichtwidrigen Unterlassung seiner Instandhaltungspflichten zuzuschreiben, dass nun die schadenverursachenden Wurzeln entfernt werden müssten.