Der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nicht erbracht, wonach er von 2014 bis 2021 eine jährliche Kontrolle habe durchführen lassen. Damit sei erwiesen, dass der Schaden offenkundig vorliege, weil der Beklagte seiner Schadenverhinderungspflicht nicht nachgekommen sei. Überdies sei aufgrund des Fällens der Bäume von einer Anerkennung des Sachstandes und des Vollstreckungsbegehrens auszugehen (Beschwerdeantwort S. 5). Umfang und Ursache der Schäden ergäben sich klar aus den Fotografien und Fachberichten inkl. Offerten.