Der Beklagte erwarte vom Vollstreckungsrichter eine "materielle Beurteilung" und sogar ein "Erkenntnisverfahren", was dem Vollstreckungsrecht komplett zuwiderlaufe und sachfremd sei. Die Klägerin habe mittels Urkundenbeweis (Fotos und Fachberichten inkl. Offerten) bewiesen, dass offensichtlich das Wurzelwerk die Garageneinfahrt beschädige und der festgestellte Schaden vorliege – ebenso dessen Ursache, die Wurzeln der fehlbaren Bäume des Beklagten –, was zwingend eine Vollstreckung erforderlich mache (Beschwerdeantwort S. 4 f.). Der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nicht erbracht, wonach er von 2014 bis 2021 eine jährliche Kontrolle habe durchführen lassen.