2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Klägerin, die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass Ziff. 2 des fraglichen Vergleichs vollstreckbar sei (Beschwerdeantwort S. 3). Ziff. 2 des Vergleichs sei klar und deutlich formuliert und die Verpflichtung, welche dem Beklagten auferlegt worden sei, völlig klar. Der Beklagte erwarte vom Vollstreckungsrichter eine "materielle Beurteilung" und sogar ein "Erkenntnisverfahren", was dem Vollstreckungsrecht komplett zuwiderlaufe und sachfremd sei.