ZPO und Art. 208 Abs. 2 ZPO (Beschwerde S. 9). Überdies stütze sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die Offerte der E. vom 26. April 2022. Denn in dieser Offerte habe die E. die Sanierung des gesamten Vorplatzes angeboten samt Ausbau und Verlegung von 43m2 Verbundsteinen oder Aushub/Entsorgung und Neu-Einbringung von 30m3 Kies, obgleich sich der Beklagte nur dazu verpflichtet habe, die durch die Wurzeln seiner Föhre verursachten Schäden instand stellen zu lassen. Die Klägerin hätte entweder zunächst im ordentlichen Verfahren ein Leistungsurteil erwirken müssen, um sodann gestützt auf Art. 98 OR i.V.m.