Der Beklagte habe sich zur Instandstellung der Garageneinfahrt bei "allfälligen Schäden" "durch das Wurzelwerk der Föhre" verpflichtet und dies auch nur "wenn notwendig". Mithin wäre der Vergleich nur dann vollstreckbar, wenn in einem Erkenntnisverfahren festgestellt worden wäre, dass und in welchem Umfang allfällige Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre (und eben nicht der Bäume in der Mehrzahl) des Beklagten (und nicht durch Bäume des auf der gegenüberliegenden Seite der Einfahrt liegenden Grundstücks) angerichtet worden seien und dass die Instandstellung notwendig sei (Beschwerde S. 8). Damit verletze der angefochtene Entscheid Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 238 lit. d ZPO und Art.