Die Instandstellungsarbeiten hätten sich dabei lediglich auf die durch das Wurzelwerk verursachten Schäden zu beziehen. Der Beklagte sei demgegenüber zu verpflichten, die effektiven Kosten für diese Ersatzvornahme durch die Firma E., ebenfalls im Maximalbetrag von Fr. 19'025.20, der Klägerin zu erstatten (angefochtener Entscheid E. 5.5). 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte vor, ein gerichtlicher Vergleich müsse der Vollstreckung zugänglich sein, ohne dass die hierfür zuständige Behörde noch einmal eine materielle Beurteilung der in Frage stehenden Verpflichtung vorzunehmen habe (Beschwerde S. 7). Der Vergleich vom -6-