Die Problematik habe sich mit dem Fällen der Bäume jedoch nicht erledigt. Vielmehr könne die Klägerin darlegen, dass das Wurzelwerk der beiden Bäume entfernt werden müsse, um weitere Schäden ihrer Einfahrt zu verhindern bzw. deren Originalzustand wiederherzustellen. Die Klägerin habe eine Offerte der Firma E. vom 26. April 2022 über Fr. 19'025.20 für die vorzunehmenden Arbeiten eingereicht. Die Klägerin sei zu ermächtigen, ihre Garageneinfahrt im Sinne einer Ersatzvornahme durch die E. gemäss deren Offerte vom 26. April 2022 instand stellen zu lassen. Die Instandstellungsarbeiten hätten sich dabei lediglich auf die durch das Wurzelwerk verursachten Schäden zu beziehen.