Er habe sich zudem verpflichtet, bei allfälligen Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre die Garageneinfahrt falls notwendig auf seine Kosten instand zu stellen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Den Beilagen seien keine Unterlagen bzw. Urkunden zu entnehmen, welche eine jährliche Überprüfung durch eine Fachperson bestätigen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäss Vergleich vom 21. Juni 2013 nicht nachgekommen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Der Beklagte habe die beiden schadensbegründenden Bäume unbestrittenermassen fällen lassen. Die Problematik habe sich mit dem Fällen der Bäume jedoch nicht erledigt.