2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin beantrage die Vollstreckung von Ziff. 2 des vor dem Friedensrichteramt Kreis XIV zwischen den Parteien geschlossenen, in Rechtskraft erwachsenen Vergleichs vom 21. Juni 2013. Der Vergleich sei vollstreckbar (angefochtener Entscheid E. 2.3). Mit dem fraglichen Vergleich habe sich der Beklagte zur unverzüglichen Instandstellung der Einfahrt und zu deren jährlichen Überprüfung durch einen neutralen Fachmann verpflichtet. Er habe sich zudem verpflichtet, bei allfälligen Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre die Garageneinfahrt falls notwendig auf seine Kosten instand zu stellen (angefochtener Entscheid E. 3.1).