3.2. Die obergerichtliche Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. August 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten. 3.4. Am 13. Oktober 2022 reichte die Klägerin die Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: