" Rechtsbegehren 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Juni 2022 im Verfahren SZ.2021.69 vollumfänglich aufzuheben. 2. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Juni 2022 im Verfahren SZ.2021.69 sei das Vollstreckungsbegehren vom 30. November 2021 abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Verfahrensantrag 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."