3. 3.1. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchstellerin, lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt in Baden, wird im Umfang von Fr. 2'900.85 (inkl. Fr. 207.40 MwSt.) richterlich genehmigt. 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.85 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23. August 2022 gegen den ihm am 13. August 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau: