1.3. Die Kosten der Ersatzvornahme gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 hiervor werden dem Gesuchsgegner ebenfalls im Maximalbetrag von Fr. 19'025.20 auferlegt. Er hat diese gemäss der definitiven Abrechnung der E. der Gesuchstellerin zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 900.– verrechnet, -4- so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 900.– direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsgegner hat der Gerichtskasse Rheinfelden Fr. 300.– nachzubezahlen.