" 1. 1.1. Die Gesuchstellerin wird im Sinne einer Ersatzvornahme ermächtigt, die Einfahrt ihrer Liegenschaft, [...], S., gemäss dem friedensrichterlichen Vergleich vom 21. Juni 2013 (Ziff. 1 und 2) durch die E. gemäss deren Offerte vom 26. April 2022 im Maximalbetrag von Fr. 19'025.20 instand setzen zu lassen. 1.2. Die Instandsetzung hat sich demnach auf die durch das Wurzelwerk verursachten Schäden zu beziehen. Der ursprüngliche Zustand der Einfahrt soll wiederhergestellt werden.