2. Eventualiter sei das Urteil des Friedensrichteramtes des Kantons Aargau, Kreis XIV, vom 21.06.2013, Ziff. 2, in Anwendung von Art. 343 ZPO nach richterlichem Ermessen zu vollstrecken. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. 7.7 % zu Lasten des Beklagten." 2.2. Der Beklagte erstattete am 8. Februar 2022 die Klageantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 4. März 2022 und Duplik vom 21. März 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 1. April 2022 passte die Klägerin ihre Anträge wie folgt an: -3-