2. 2.1. Mit Klage vom 30. November 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden: " 1. Die Klägerin sei richterlich zu ermächtigen, das Urteil des Friedensrichteramtes des Kantons Aargau, Kreis XIV, vom 21.06.2013, Ziff. 2, durch richterlich angeordnete Ersatzvornahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO im Sinne der Erwägungen hienach zu vollstrecken unter vollständiger Auferlegung der Kosten dieser Ersatzvornahme zu Lasten des Beklagten.