Gegenstand Vollstreckung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Vor dem Friedensrichteramt des Kreises XIV des Kantons Aargau schlossen die Parteien am 21. Juni 2013 folgenden Vergleich (Geschäfts-Nr. 2013-005-1105): " 1. Der Beklagte verpflichtet sich die Einfahrt unverzüglich, auf seine Kosten, Instand zu stellen. 2. Der Beklagte verpflichtet sich die Garageneinfahrt jährlich durch einen neutralen Fachmann (Gärtnermeister) überprüfen zu lassen und bei allfälligen Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre wenn notwendig auf seine Kosten Instand zu stellen. [3.-6.]"