Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.184 (SZ.2021.69) Art. 58 Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden Beklagter C._____, [...] vertreten durch lic. iur. Martin Frana, Rechtsanwalt, Marktgasse 10a, 4310 Rheinfelden Gegenstand Vollstreckung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Vor dem Friedensrichteramt des Kreises XIV des Kantons Aargau schlos- sen die Parteien am 21. Juni 2013 folgenden Vergleich (Geschäfts-Nr. 2013-005-1105): " 1. Der Beklagte verpflichtet sich die Einfahrt unverzüglich, auf seine Kosten, Instand zu stellen. 2. Der Beklagte verpflichtet sich die Garageneinfahrt jährlich durch einen neutralen Fachmann (Gärtnermeister) überprüfen zu lassen und bei allfäl- ligen Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre wenn notwendig auf seine Kosten Instand zu stellen. [3.-6.]" 2. 2.1. Mit Klage vom 30. November 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirks- gerichtspräsidium Rheinfelden: " 1. Die Klägerin sei richterlich zu ermächtigen, das Urteil des Friedensrichter- amtes des Kantons Aargau, Kreis XIV, vom 21.06.2013, Ziff. 2, durch rich- terlich angeordnete Ersatzvornahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO im Sinne der Erwägungen hienach zu vollstrecken unter vollständiger Aufer- legung der Kosten dieser Ersatzvornahme zu Lasten des Beklagten. 2. Eventualiter sei das Urteil des Friedensrichteramtes des Kantons Aargau, Kreis XIV, vom 21.06.2013, Ziff. 2, in Anwendung von Art. 343 ZPO nach richterlichem Ermessen zu vollstrecken. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. 7.7 % zu Lasten des Beklagten." 2.2. Der Beklagte erstattete am 8. Februar 2022 die Klageantwort und bean- tragte sinngemäss die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 4. März 2022 und Duplik vom 21. März 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 1. April 2022 passte die Klägerin ihre Anträge wie folgt an: -3- " a) In Klageantrag Ziff. 1 wird hinsichtlich einer Ersatzvornahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO Bezug genommen auf die 'Erwägungen' im Be- gehren. Nunmehr ist, bedingt durch die echten Noven mit den neugeschaf- fenen Tatsachen, der Bezug (ergänzend zu den Erwägungen im Begeh- ren) zusätzlich auch der Bezug zu den Erwägungen und der Begründung in der vorliegenden Eingabe hievor herzuleiten. b) Im Eventualantrag Ziff. 2 wird Bezug genommen auf das 'richterliche Er- messen'. Dieses hat nun per analogiam zu lit. a hievor ebenfalls auf die durch die echten Noven geschaffenen neuen Tatsachen gemäss den Er- wägungen in vorliegender Eingabe hievor Bezug zu nehmen." 2.5. Am 14. April 2022 erstattete die Klägerin eine weitere Eingabe. 2.6. Mit Eingabe vom 21. April 2022 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte wei- terhin die vollumfängliche Abweisung der Begehren der Klägerin. 2.7. Am 27. April 2022 erstattete die Klägerin eine weitere Eingabe. 2.8. Mit Entscheid vom 17. Juni 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden: " 1. 1.1. Die Gesuchstellerin wird im Sinne einer Ersatzvornahme ermächtigt, die Einfahrt ihrer Liegenschaft, [...], S., gemäss dem friedensrichterlichen Ver- gleich vom 21. Juni 2013 (Ziff. 1 und 2) durch die E. gemäss deren Offerte vom 26. April 2022 im Maximalbetrag von Fr. 19'025.20 instand setzen zu lassen. 1.2. Die Instandsetzung hat sich demnach auf die durch das Wurzelwerk ver- ursachten Schäden zu beziehen. Der ursprüngliche Zustand der Einfahrt soll wiederhergestellt werden. 1.3. Die Kosten der Ersatzvornahme gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 hiervor werden dem Gesuchsgegner ebenfalls im Maximalbetrag von Fr. 19'025.20 aufer- legt. Er hat diese gemäss der definitiven Abrechnung der E. der Gesuch- stellerin zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 900.– verrechnet, -4- so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 900.– direkt zu erset- zen hat. Der Gesuchsgegner hat der Gerichtskasse Rheinfelden Fr. 300.– nachzubezahlen. 3. 3.1. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchstellerin, lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt in Baden, wird im Umfang von Fr. 2'900.85 (inkl. Fr. 207.40 MwSt.) richterlich genehmigt. 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'900.85 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23. August 2022 gegen den ihm am 13. August 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau: " Rechtsbegehren 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Juni 2022 im Verfahren SZ.2021.69 vollumfänglich aufzuheben. 2. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Entscheids des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 17. Juni 2022 im Verfahren SZ.2021.69 sei das Vollstreckungsbegehren vom 30. November 2021 abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Verfahrensantrag 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Die obergerichtliche Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 26. August 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten. 3.4. Am 13. Oktober 2022 reichte die Klägerin die Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der gegen den angefochtenen Entscheid zulässigen Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit a ZPO) können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin beantrage die Vollstreckung von Ziff. 2 des vor dem Friedensrichteramt Kreis XIV zwischen den Parteien geschlos- senen, in Rechtskraft erwachsenen Vergleichs vom 21. Juni 2013. Der Ver- gleich sei vollstreckbar (angefochtener Entscheid E. 2.3). Mit dem fragli- chen Vergleich habe sich der Beklagte zur unverzüglichen Instandstellung der Einfahrt und zu deren jährlichen Überprüfung durch einen neutralen Fachmann verpflichtet. Er habe sich zudem verpflichtet, bei allfälligen Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre die Garageneinfahrt falls not- wendig auf seine Kosten instand zu stellen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Den Beilagen seien keine Unterlagen bzw. Urkunden zu entneh- men, welche eine jährliche Überprüfung durch eine Fachperson bestätigen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Verpflichtun- gen gemäss Vergleich vom 21. Juni 2013 nicht nachgekommen sei (ange- fochtener Entscheid E. 4.2). Der Beklagte habe die beiden schadensbe- gründenden Bäume unbestrittenermassen fällen lassen. Die Problematik habe sich mit dem Fällen der Bäume jedoch nicht erledigt. Vielmehr könne die Klägerin darlegen, dass das Wurzelwerk der beiden Bäume entfernt werden müsse, um weitere Schäden ihrer Einfahrt zu verhindern bzw. de- ren Originalzustand wiederherzustellen. Die Klägerin habe eine Offerte der Firma E. vom 26. April 2022 über Fr. 19'025.20 für die vorzunehmenden Arbeiten eingereicht. Die Klägerin sei zu ermächtigen, ihre Garageneinfahrt im Sinne einer Ersatzvornahme durch die E. gemäss deren Offerte vom 26. April 2022 instand stellen zu lassen. Die Instandstellungsarbeiten hätten sich dabei lediglich auf die durch das Wurzelwerk verursachten Schäden zu beziehen. Der Beklagte sei demgegenüber zu verpflichten, die effektiven Kosten für diese Ersatzvornahme durch die Firma E., ebenfalls im Maxi- malbetrag von Fr. 19'025.20, der Klägerin zu erstatten (angefochtener Ent- scheid E. 5.5). 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte vor, ein gerichtlicher Vergleich müsse der Vollstreckung zugänglich sein, ohne dass die hierfür zuständige Be- hörde noch einmal eine materielle Beurteilung der in Frage stehenden Ver- pflichtung vorzunehmen habe (Beschwerde S. 7). Der Vergleich vom -6- 21. Juni 2013 sei ohne eine materielle Beurteilung durch die Vollstre- ckungsbehörde nicht vollstreckbar. Der Beklagte habe sich zur Instandstel- lung der Garageneinfahrt bei "allfälligen Schäden" "durch das Wurzelwerk der Föhre" verpflichtet und dies auch nur "wenn notwendig". Mithin wäre der Vergleich nur dann vollstreckbar, wenn in einem Erkenntnisverfahren festgestellt worden wäre, dass und in welchem Umfang allfällige Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre (und eben nicht der Bäume in der Mehr- zahl) des Beklagten (und nicht durch Bäume des auf der gegenüberliegen- den Seite der Einfahrt liegenden Grundstücks) angerichtet worden seien und dass die Instandstellung notwendig sei (Beschwerde S. 8). Damit ver- letze der angefochtene Entscheid Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 238 lit. d ZPO und Art. 208 Abs. 2 ZPO (Beschwerde S. 9). Überdies stütze sich die Vor- instanz zu Unrecht auf die Offerte der E. vom 26. April 2022. Denn in dieser Offerte habe die E. die Sanierung des gesamten Vorplatzes angeboten samt Ausbau und Verlegung von 43m2 Verbundsteinen oder Aushub/Ent- sorgung und Neu-Einbringung von 30m3 Kies, obgleich sich der Beklagte nur dazu verpflichtet habe, die durch die Wurzeln seiner Föhre verursach- ten Schäden instand stellen zu lassen. Die Klägerin hätte entweder zu- nächst im ordentlichen Verfahren ein Leistungsurteil erwirken müssen, um sodann gestützt auf Art. 98 OR i.V.m. Art. 250 lit. a Ziff. 4 ZPO die Ermäch- tigung zur Ersatzvornahme zu verlangen (Beschwerde S. 9). Alternativ hätte sie ein Leistungsbegehren und gleichzeitig ein Begehren um direkte Vollstreckung durch Ersatzvornahme stellen können (Beschwerde S. 9 f.). 2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Klägerin, die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass Ziff. 2 des fraglichen Vergleichs vollstreckbar sei (Be- schwerdeantwort S. 3). Ziff. 2 des Vergleichs sei klar und deutlich formuliert und die Verpflichtung, welche dem Beklagten auferlegt worden sei, völlig klar. Der Beklagte erwarte vom Vollstreckungsrichter eine "materielle Beur- teilung" und sogar ein "Erkenntnisverfahren", was dem Vollstreckungsrecht komplett zuwiderlaufe und sachfremd sei. Die Klägerin habe mittels Urkun- denbeweis (Fotos und Fachberichten inkl. Offerten) bewiesen, dass offen- sichtlich das Wurzelwerk die Garageneinfahrt beschädige und der festge- stellte Schaden vorliege – ebenso dessen Ursache, die Wurzeln der fehl- baren Bäume des Beklagten –, was zwingend eine Vollstreckung erforder- lich mache (Beschwerdeantwort S. 4 f.). Der Beklagte habe den Entlas- tungsbeweis nicht erbracht, wonach er von 2014 bis 2021 eine jährliche Kontrolle habe durchführen lassen. Damit sei erwiesen, dass der Schaden offenkundig vorliege, weil der Beklagte seiner Schadenverhinderungs- pflicht nicht nachgekommen sei. Überdies sei aufgrund des Fällens der Bäume von einer Anerkennung des Sachstandes und des Vollstreckungs- begehrens auszugehen (Beschwerdeantwort S. 5). Umfang und Ursache der Schäden ergäben sich klar aus den Fotografien und Fachberichten inkl. Offerten. Der Vorhalt, es handle sich gemäss Ziff. 2 des Vergleichs lediglich um das Wurzelwerk der Föhre und nicht um Bäume in der Mehrzahl, sei -7- nicht relevant. Aus dem Betreffnis des Vergleichs wie auch dem Schlich- tungsgesuch ergebe sich, dass es sich um die beiden zu nahestehenden Bäume handle, wovon einer davon besagte Föhre sei (Beschwerdeantwort S. 6). Der Vorwurf hinsichtlich Rechtsverletzungen stosse komplett ins Leere (Beschwerdeantwort S. 6-8). Der Beklagte hätte es in der Hand ge- habt, im Zeitraum 2014-2021 durch regelmässige Instandhaltung den heute vorliegenden Schaden zu verhindern. Es sei seiner pflichtwidrigen Unter- lassung seiner Instandhaltungspflichten zuzuschreiben, dass nun die scha- denverursachenden Wurzeln entfernt werden müssten. Durch vollstre- ckungsrechtliche Ersatzvornahme werde die vom Beklagten unterlassene Instandhaltung als Teilgehalt des vollstreckbaren Vergleichs umgesetzt (Beschwerdeantwort S. 8 f.). Der Vergleich stelle einen rechtsgültigen Voll- streckungstitel dar, weshalb ein Leistungsurteil i.S.v. Art. 98 OR nicht nötig sei (Beschwerdeantwort S. 9). Der Beklagte habe keine Alternativofferte einer anderen Fachfirma verurkundet, aus welcher hervorgehe, dass die Ersatzvornahme günstiger oder bei gleichem Erfolg anders möglich wäre (Beschwerdeantwort S. 10). 2.4. 2.4.1. Der gerichtliche Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Lautet er weder auf Geldzahlung noch auf Sicher- heitsleistung und ist nicht im Ausland ergangen (Art. 335 Abs. 1-3 ZPO), wird er gemäss Art. 336 ff. ZPO vollstreckt (BGE 5A_685/2016 E. 2). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 ZPO; BGE 4A_287/2020 E. 2). Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S. von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreck- barkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine ei- gene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (zum Ganzen BGE 4A_287/2020 E. 2.2). Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Prüfung von Amtes wegen bedeutet zunächst, dass das Vollstreckungsgericht durch unwidersprochene Parteibehauptungen nicht gebunden wird; die Vorbringen zu den Voraussetzungen der Voll- streckbarkeit sind deshalb auch dann auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen, wenn sich die Gegenpartei nicht oder nur zu anderen Fragen vernehmen lässt. Hinsichtlich der Prüfung der Vollstreckbarkeit ist die Untersuchungs- maxime anwendbar. Das Vollstreckungsgericht hat somit konkreten Hin- weisen, dass die Vollstreckbarkeit nicht gegeben sein könnte, aus eigener -8- Initiative nachzugehen (DROESE, in: Basler Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 f. zu Art. 341 ZPO, m.w.H.). 2.4.2. Verurteilt der Entscheid zu einer bedingten Leistung, so ist es nach Art. 342 ZPO ausschliesslich am Vollstreckungsgericht, zu beurteilen, ob die Bedin- gung eingetreten ist (DROESE, a.a.O., N. 23 zu Art. 336 ZPO). Die Prüfung des Bedingungseintritts ist nicht auf liquide Fälle beschränkt; das Vollstre- ckungsverfahren würde erheblich verzögert, wenn diesbezüglich stets ein erneutes Erkenntnisverfahren durchlaufen werden müsste. Gegebenen- falls hat das Vollstreckungsgericht hierzu ein umfassendes Beweisverfah- ren durchzuführen, denn die Beschränkung der Beweismittel im summari- schen Verfahren gilt nicht ausnahmslos. Ist die Bedingung im Sachurteil hingegen nicht hinreichend präzise umschrieben, sodass die Sach- und Rechtslage wie in einem ordentlichen Verfahren beurteilt werden müsste, so fehlt es im summarischen Vollstreckungsverfahren an der erforderlichen Liquidität (zum Ganzen SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 1 zu Art. 342 ZPO). 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hatte somit zunächst von Amtes wegen auch zu prüfen, ob der fragliche Vergleich die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass sie diesbezüglich keine ei- gene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Dabei war sie an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheids gebunden. Das Vollstreckungsgericht hat abzuklären, ob der Verpflichtete den ihm im zu vollstreckenden Entscheid auferlegten Pflichten nachgekommen ist, nicht deren Umfang festzulegen, soweit sich dieser nicht aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt (vgl. BGE 4A_287/2020 E. 2.2.1). Der vorliegend einschlägige Passus des fraglichen Vergleichs lautet wie folgt (Beilage 1 zur Eingabe vom 8. Februar 2022): " 2. Der Beklagte verpflichtet sich die Garageneinfahrt jährlich durch einen neutralen Fachmann (Gärtnermeister) überprüfen zu lassen und bei allfäl- ligen Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre wenn notwendig auf seine Kosten Instand zu stellen." In Frage steht vorliegend nicht eine Ersatzmassnahme betreffend die jähr- liche Überprüfung, sondern betreffend die Instandstellung. Aus der Formu- lierung geht hervor, dass nicht jegliche Schäden zu einer Instandstellungs- verpflichtung führen sollen, sondern nur solche, welche "durch das Wurzel- werk der Föhre" verursacht wurden und überdies eine Instandstellung "not- wendig" erscheinen lassen. Dem Wortlaut des Vergleichs nach ist somit bloss von einer Föhre – und nicht etwa von mehreren Bäumen wie in der -9- Klage geltend gemacht (vgl. act. 6) – die Rede. Allein dem Wortlaut nach kann daher dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeantwort, es habe sich beim Vergleich um die beiden zu nahestehenden Bäume gehan- delt, wobei einer davon besagte Föhre sei, nicht gefolgt werden. Dass ge- mäss Rechtsbegehren vor dem Friedensrichteramt von beiden zu naheste- henden Bäumen die Rede war (vgl. Klagebeilage 1), belegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht hinreichend, dass auch im Vergleich diese beiden Bäume gemeint waren, ist es doch bei einem Ver- gleich nicht unüblich, dass nur bezüglich eines Teils der Begehren eine Ei- nigung zustande kommt. Auch im Schreiben des Hauseigentümerverbands Aargau vom 22. Januar 2019 ist bloss von einer ca. 30m hohen Föhre die Rede (Klagebeilage 7). Auch dies weist daraufhin, dass der Vergleich tat- sächlich wohl nur die Schäden des Wurzelwerks einer Föhre zum Inhalt hatte. Unklar ist überdies, was mit der Formulierung "wenn notwendig" ge- meint ist. Die Formulierung indiziert, dass offenbar nicht jegliche Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre zu einer Instandstellung verpflichten. Letztlich ist selbst der Begriff der Instandstellung vage, lässt sich daraus doch der Umfang der Verpflichtung nicht erkennen. Die von der Klägerin verlangte Ersatzmassnahme mit Kappung des Wurzelwerks soll eine "nachhaltige Massnahme auf lange Sicht sein" (act. 7). Dass dem Beklag- ten im Vergleich eine derartige Verpflichtung auferlegt wurde, erscheint je- denfalls allein schon mit Blick auf die jährliche Kontrollpflicht sehr fraglich. 2.5.2. Zu prüfen bleibt, ob sich der Inhalt der vergleichsweise vereinbarten Pflicht des Beklagten anderweitig mit genügender Klarheit ergibt. Für die Ausle- gung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst massge- bend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Kann das Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen, so sind zur Ermittlung des mutmassli- chen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivier- ten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- ständen verstanden werden durften und mussten (BGE 4A_298/2014 E. 3.4; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist vorliegend der Grundsatz der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens (Art. 205 ZPO), welcher die Protokollierung der Parteiaussagen anlässlich einer Schlichtungsverhandlung sowie deren Verwendung im späteren Entscheidverfahren untersagt. Das Protokoll zur Schlichtungsverhandlung fällt zur Ermittlung des tatsächlichen Willens folg- lich ausser Betracht. Das Vollstreckungsgericht müsste den Inhalt des Ver- gleichs somit zunächst ermitteln. Dies würde sowohl für die Feststellung des tatsächlichen Willens als auch für die Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip die Rekonstruktion der geführten Vergleichsgespräche erfor- dern. Ob eine solche Ermittlung aufgrund der Vertraulichkeit des Schlich- tungsverfahrens überhaupt zulässig wäre, ist fraglich, braucht vorliegend - 10 - aber nicht geklärt zu werden, da im Rahmen einer Vollstreckung jedenfalls keine derartigen Erkenntnistätigkeiten vorzunehmen sind (vgl. zum Ganzen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015 [ZK 15 12] E. 2.6 f. sowie E. 2.4.1 hievor). 2.5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der zwischen den Parteien an- lässlich der Schlichtungsverhandlung abgeschlossene Vergleich der für die Vollstreckung erforderlichen Klarheit entbehrt. Der Vergleich ist daher nicht vollstreckbar. 2.5.4. Selbst bei der Annahme, dass der Vergleich hinreichend klar bestimmt wäre, hätte die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch abweisen müssen: Denn gemäss dem klägerischen Vorbringen (act. 6, Klagebeilage 5) wur- den die Schäden durch das Wurzelwerk der angrenzenden Bäume und nicht bloss durch dasjenige der Föhre verursacht. Mithin wurde weder be- hauptet geschweige denn nachgewiesen, dass der allenfalls als Bedingung zu qualifizierende Eintritt von Schäden durch das Wurzelwerk der Föhre, welche die Instandstellungspflicht des Beklagten überhaupt erst entstehen lässt, eingetreten ist (vgl. Art. 342 ZPO). 2.5.5. Unbehilflich ist auch das klägerische Vorbringen, wonach aufgrund des Fäl- lens der Bäume von einer Anerkennung des Vollstreckungsbegehrens aus- zugehen sei (Beschwerdeantwort S. 5), hat der Beklagte doch bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich festgehalten, dass die "Entfernung der Bäume keinen Zusammenhang mit einem Schuldgeständnis der Schä- den" sei (act. 47). 2.6. Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 8 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten seine zweitinstanzli- chen Anwaltskosten zu bezahlen. Diese sind ausgehend von einer Grund- entschädigung von Fr. 2'351.90 (Fr. 4'703.80 bei einem Streitwert von Fr. 19'025.20 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT; davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von - 11 - Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % richterlich auf Fr. 2'080.00 festzusetzen. 3.2. Auch wenn eine Kostenregelung analog Art. 318 Abs. 3 ZPO für die Be- schwerde fehlt, werden auch im Rahmen eines reformatorischen Be- schwerdeentscheids die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen vor der Beschwerdeinstanz durch diese neu verteilt (STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 327 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch diese vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beklagten ist bereits wegen mangelnden Antrags abzusehen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts- präsidiums Rheinfelden vom 17. Juni 2022 vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Das Vollstreckungsbegehren vom 30. November 2021 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 900.00 verrechnet, so dass die Gesuchstellerin der Gerichtskasse Rheinfelden Fr. 300.00 nachzubezahlen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'080.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. - 12 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 13 - Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker