4.2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Klägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist richterlich auf Fr. 1'860.00 (Grundentschädigung Fr. 2'795.00 [Fr. 5'590.00 {vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 50.00 und Mehrwertsteuer) festzusetzen. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.