3.14. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beklagte glaubhaft gemacht habe, dass es sich angesichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie der Modalitäten, Inhalte und Dauer der von der Klägerin durchgeführten Ausbildung nicht um eine eigentliche Weiterbildung, sondern vielmehr um eine betriebsspezifische, interne Einarbeitung gehandelt habe. Gestützt darauf hat sie das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen.