3.13. Es ist möglich, dass die von der Klägerin durchgeführte Schulung neben einer betriebsinternen Einarbeitung und der Instruktion zu Betriebszwecken auch einen weiteren Teil enthielt, der das Ausmass einer gewöhnlichen Einarbeitung überstieg. Die Fragen, ob und in welchem Umfang der Klägerin für einen solchen Teil der "betrieblichen Weiterbildung" ein Anspruch zustünde, sprengt den Rahmen der summarischen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren. Denn es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über schwierige materiell-rechtliche Fragen zu befinden, oder über solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt;