Gemäss dem Arbeitsvertrag (Klagebeilage 3; Ziff. 1) wurde der Beklagte als "Produktionsassistent" und "leitender Mitarbeiter" angestellt. Die "Betriebliche Weiterbildung" wurde in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags geregelt. Hingegen wurde nicht vorgesehen, dass der Beklagte erst nach Absolvierung dieser "Weiterbildung" als Produktionsassistent tätig sein würde – auch - 11 - dies spricht dafür, dass es sich um eine Einarbeitung handelte und nicht um eine Aus- bzw. Weiterbildung.