Dasselbe gilt für die Bezeichnung als "betriebsinterne Weiterbildung" im Arbeitsvertrag. Der Beschwerdebegründung kann insoweit zugestimmt werden, dass – entgegen der vorinstanzlichen Begründung (E. 2.4.2) - diese Aspekte nicht zur Glaubhaftmachung taugen, dass es sich um eine blosse Einarbeitung handelte; sie sind neutral zu werten. 3.12. Die Klägerin führte in der Klage aus, der Beklagte habe sich bei ihr zum Produktionschemiker mit der Funktionsbezeichnung "Produktionsassistent" (unter anderem im E.-Bereich) ausbilden lassen (Klage S. 3 f.). Dies bestritt der Beklagte in der Klageantwort (N. 17).