3.11. Im Weiteren ist es zwar zutreffend, dass die Schulung formell nicht von der Klägerin angeordnet, sondern von den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Auch die Klägerin bringt mit ihrer Beschwerde aber nicht vor, dass diese Vereinbarung auf Wunsch des Beklagten Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, sondern nur, dass er im Bereich der Produktion tätig sein wollte (Beschwerde S. 10). Insofern lässt sich daraus wenig für die massgebliche Frage ableiten, ob es sich bei der Schulung um eine Einarbeitung oder eine Weiterbildung handelte. Dasselbe gilt für die Bezeichnung als "betriebsinterne Weiterbildung" im Arbeitsvertrag.