Dazu führte der Beklagte in der Klageantwort aus, die vom Leiter Produktionsanlagen abgehaltenen 21 Module hätten pro Modul ca. 2 Stunden gedauert, daher hätten daraus maximal 42 Stunden Ausbildungszeit resultiert. Die geschulten Arbeitsvorschriften hätten je ca. 10 Min. gedauert. Hierbei ergebe sich eine Dauer von 4.8 Stunden. Der Kurs G. habe eine reine Schulungsdauer von ca. 15.9 Stunden und H. von 28 Stunden gehabt. Insgesamt seien so für 90.7 Stunden Schulungen erteilt worden. Dies entspreche ca. 2.13 Arbeitswochen (Klageantwort N. 20).