bezweckende Schulungen handelte. - 10 - 3.10. Die Klägerin bringt vor, bei einer Weiterbildung von zwei Jahren könne nicht von einer kurzen Ausbildungsdauer die Rede sein (Beschwerde S. 9). Der Zeitraum, über welchen die Schulungsinhalte vermittelt wurden, sagt für sich allein aber noch wenig aus; zu beachten ist auch, wie viel Zeit die Schulungen effektiv in Anspruch genommen haben. Dazu führte der Beklagte in der Klageantwort aus, die vom Leiter Produktionsanlagen abgehaltenen 21 Module hätten pro Modul ca. 2 Stunden gedauert, daher hätten daraus maximal 42 Stunden Ausbildungszeit resultiert.