3.9. Im Übrigen hat der Beklagte gestützt auf die als Klagebeilage 7 eingereichten Ausbildungskontrollformulare glaubhaft gemacht, dass mindestens einzelne Schulungsinhalte betriebsspezifisch gewesen sind und andere Inhalte dem Beklagten mit seiner erwähnten Ausbildung im Wesentlichen bereits bekannt gewesen sind. Namentlich Vorgaben zu Mailsignaturen und Mailumleitungen sind typischerweise auf betriebsinterne Abläufe gerichtet, deren Kenntnisse keinen Nutzen für andere Arbeitsstellen, welche über die übliche Arbeitserfahrung, die mit jeder neuen Arbeitsstelle verbunden sind, hinausgehen.