3.8. Gegen das Vorliegen einer Weiterbildung spricht zudem, dass der Beklagte bereits einen sehr hohen Abschluss (Universitätsabschluss mit Promotion) als Chemiker hat (vgl. Klageantwortbeilage 1). Eine vorbestehende hochqualifizierte Ausbildung macht eine sorgfältige Einarbeitung in das jeweilige Arbeitsumfeld des Arbeitgebers selbstverständlich (gerade auch im hochsensiblen Bereich der Produktion von Pharmawirkstoffen) nicht entbehrlich (vgl. Beschwerde S. 16), was einer solchen Einarbeitung aber noch keinen Aus- bzw. Weiterbildungscharakter verleiht.