Dass die Arbeitserfahrung in einem Betrieb für die Arbeit in einem in der gleichen Branche tätigen Konkurrenzunternehmen (vorliegend: welches auch nach E.-Standards produziert) regelmässig von Vorteil ist, bedeutet noch nicht, dass es sich bei für den Betrieb notwendigen internen Schulungen stets um eine Weiterbildung handelt. Dass sich der Beklagte im Bewerbungsprozess für die neue Arbeit motiviert zeigte (vgl. Beschwerde, insb. S. 11 f.) und sich mit den betriebsinternen Schulungen zufrieden zeigte (vgl. Klage S. 7, Klagebeilage 10, Beschwerde S. 10), ändert daran nichts.