3.7. Im Übrigen stimmen die Parteien darin überein, dass der Beklagte über Kenntnisse über die Produktion nach E. verfügen muss, weil die Produkte der Klägerin nach diesem Standard produziert werden (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Es erscheint in diesem Zusammenhang auch glaubhaft, dass sämtliche in der Produktion tätigen Mitarbeiter der Klägerin diesbezüglich regelmässig geschult werden müssen, was aber gerade durch die Ausführung der Arbeit bedingt ist. Dass die Arbeitserfahrung in einem Betrieb für die Arbeit in einem in der gleichen Branche tätigen Konkurrenzunternehmen (vorliegend: welches auch nach E.-Standards produziert)