3.6. Es ist glaubhaft gemacht, dass der als Klagebeilage 11 eingereichte Ausbildungspass (als einziges eingereichtes Ausbildungszeugnis) keinen offiziell anerkannten Abschluss darstellt. Das Fehlen eines entsprechenden Abschlusses stellt ein Indiz für das Vorliegen einer Einarbeitung dar, zumal sich eine Ausbildung ohne einen entsprechenden Beleg für deren Abschluss auf dem Arbeitsmarkt kaum verwerten lässt. -9-