3.5. Der Beklagte hat in seiner Klageantwort insbesondere vorgebracht, er sei ausgebildeter Chemiker mit universitärem Hochschulabschluss und Diplom (Klageantwort N. 3). Die unterrichteten Module seien zum Teil gar nicht fachspezifischer Natur gewesen. So seien im Modul 1 am 7. Oktober 2019 Verhaltensregeln Produktion, der Tagesstart, die Mailsignatur und die Mailumleitung thematisiert worden. Die weiteren Module beinhalteten mehrheitlich die Einführung in Grundoperationen, die ein Chemiker mit Universitätsabschluss ohne Weiteres beherrsche: [...].