Im Übrigen sei die Ausbildung von der Klägerin angeordnet und bereits im Arbeitsvertrag als "betriebsinterne Weiterbildung" betitelt worden; auch daher sei glaubhaft, dass die dafür angefallenen Kosten unter Art. 327a Abs. 1 OR zu subsumieren seien und die Klägern diese notwendigen Auslagen zu tragen habe (angefochtener Entscheid E. 2.4.2). 3.3. 3.3.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen -7-