327a Abs. 1 OR gelten. Insbesondere der Umstand, dass der Beklagte bereits in der Funktion als Produktionsassistent, gar in leitender Position, von der Klägerin angestellt worden sei, mache glaubhaft, dass es sich angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung des Beklagten sowie der Modalitäten, Inhalte und Dauer der von der Klägerin durchgeführten Ausbildung nicht um eine eigentliche Weiterbildung, sondern vielmehr um eine betriebsspezifische, interne Einarbeitung gehandelt habe. Im Übrigen sei die Ausbildung von der Klägerin angeordnet und bereits im Arbeitsvertrag als "betriebsinterne Weiterbildung" betitelt worden;