Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf diese Vorbringen des Beklagten weiter, nach Lehre und Rechtsprechung müssten Kosten für eine Ausbildung, welche der Einarbeitung diene, zwingend vom Arbeitgeber getragen werden. Solche Kosten würden als notwendige Auslagen i.S.v. Art. 327a Abs. 1 OR gelten.