Daher könne es sich unmöglich um eine eigentliche Weiterbildung zum Produktionsassistenten handeln. Im Übrigen liege gar kein Rechtsöffnungstitel vor, da ein Arbeitsvertrag erstens lediglich für den im Vertrag enthaltenen Lohn und zweitens nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Rechtsöffnungstitel dienen könne (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.).