Bearbeiten von Meldungen oder die Mailmodalitäten). Die damit verbundenen Kosten seien von der Klägerin respektive Arbeitgeberin zu tragen. Die Rückerstattungsklausel im Arbeitsvertrag stelle daher eine reine Unternehmensbindung dar. Zum einen habe der Beklagte als promovierter Chemiker über die für die Tätigkeit bei der Klägerin nötigen beruflichen Fähigkeiten bereits verfügt (vorherige Anstellung als Projektleiter in der Produkteentwicklung) und es seien daher verschiedene Module der Ausbildung nicht nötig gewesen (beispielsweise die "Grundoperationen Destillieren und Dosieren").