Verweis auf die Modalitäten, Inhalte und Dauer komme den von der Klägerin angeordneten Schulungen nicht der Charakter einer eigentlichen Weiterbildung mit Mehrwert für den Beklagten auf dem Arbeitsmarkt zu. Vielmehr handle es sich dabei lediglich um Einarbeitung im Rahmen einer auf die unternehmensspezifischen Gegebenheiten ausgerichteten, betriebsinternen Ausbildung (Vermittlung von – teilweise nicht fachspezifischem – Wissen, welches für die tägliche Arbeit bei der Klägerin in der Produktion nötig sei, beispielsweise das Erstellen von Betriebsvorschriften, das Eröffnen/Bearbeiten von Meldungen oder die Mailmodalitäten).